Recht
EU AI Act: Überblick und Stand
Der EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und gilt seit dem 2. August 2026 in weiten Teilen. Er wird gestaffelt anwendbar: Verbote seit Februar 2025, GPAI-Pflichten seit August 2025, Transparenzpflichten ab August 2026, weitere Hochrisiko-Pflichten mit längeren Übergangsfristen.
Die folgenden Inhalte fassen öffentlich verfügbare offizielle Quellen allgemein zusammen und ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils aktuelle offizielle Text der Europäischen Union.
Zeitplan der Anwendbarkeit
Der AI Act gilt gestaffelt. Nach den offiziellen Angaben der Europäischen Kommission:
| Datum | Was gilt |
|---|---|
| 1. August 2024 | Inkrafttreten der Verordnung |
| 2. Februar 2025 | Verbotene KI-Praktiken und Pflichten zur KI-Kompetenz (AI Literacy) |
| 2. August 2025 | Pflichten für Anbieter von General-Purpose-AI-Modellen (GPAI); AI Office arbeitsfähig |
| 2. August 2026 | Verordnung in weiten Teilen anwendbar; Transparenzpflichten (Art. 50) |
| 2. Dezember 2027 | Bestimmte Hochrisiko-Systeme (u. a. Biometrie, kritische Infrastruktur, Beschäftigung, Migration) |
| 2. August 2028 | Hochrisiko-KI, die in regulierte Produkte eingebettet ist |
Einzelne Fristen und Details wurden im Gesetzgebungsprozess angepasst. Prüfe für verbindliche Aussagen stets die aktuellen offiziellen EU-Quellen, insbesondere die Seiten der Europäischen Kommission und des AI Office.
Verbotene Praktiken
Seit Februar 2025 sind bestimmte KI-Praktiken untersagt, darunter unter anderem manipulative Systeme, die Menschen erheblich schädigen können, Social Scoring durch Behörden, ungezieltes Abgreifen von Gesichtsbildern zum Aufbau von Datenbanken sowie – mit Ausnahmen – Emotionserkennung am Arbeitsplatz. Die genaue Liste und ihre Ausnahmen ergeben sich aus dem offiziellen Text.
General-Purpose AI (GPAI)
Für Anbieter allgemein verwendbarer KI-Modelle gelten seit August 2025 besondere Pflichten, etwa zu technischer Dokumentation, Transparenz und Urheberrecht. Für Modelle mit „systemischem Risiko“ kommen weitergehende Anforderungen hinzu.
Transparenzpflichten
Zu den ab August 2026 greifenden Transparenzpflichten (Artikel 50) gehört, dass Menschen erkennen können, wenn sie mit einem KI-System interagieren, und dass KI-erzeugte oder -manipulierte Inhalte als solche erkennbar sind. Mehr dazu auf unserer Seite zur KI-Kennzeichnung.
Hochrisiko-Systeme
Der AI Act verfolgt einen risikobasierten Ansatz. Hochrisiko-Systeme (z. B. in Beschäftigung, Bildung, kritischer Infrastruktur) unterliegen strengen Anforderungen an Risikomanagement, Datenqualität, Dokumentation, menschliche Aufsicht und Robustheit. Für diese Pflichten gelten gestaffelte, teils verlängerte Übergangsfristen (siehe Zeitplan).
Anbieter und Betreiber
Die Verordnung unterscheidet u. a. zwischen Anbietern (die KI entwickeln/in Verkehr bringen) und Betreibern/Deployern (die KI einsetzen). Auch als Betreiber bestehen Pflichten, etwa zu bestimmungsgemäßer Nutzung, Aufsicht und – je nach Kontext – Transparenz. Für Unternehmen ist zudem die geforderte KI-Kompetenz relevant (siehe KI für Unternehmen).
Quellen und weiterführende Informationen
- Europäische Kommission: Regulatory framework on Artificial Intelligence. EU-Institution · abgerufen am 06.08.2026
- Europäische Kommission: AI Act – FAQ (Navigating the AI Act). EU-Institution · abgerufen am 06.08.2026
- Europäische Kommission: Enforcement of the AI Act. EU-Institution · abgerufen am 06.08.2026
Häufige Fragen
Gilt der EU AI Act schon?
Ja. Er ist seit 1. August 2024 in Kraft und seit 2. August 2026 in weiten Teilen anwendbar. Einzelne Pflichten, besonders für Hochrisiko-Systeme, haben längere Übergangsfristen.
Betrifft der AI Act auch kleine Unternehmen?
Je nach Rolle und Anwendungsfall können Pflichten bestehen, etwa Transparenz und KI-Kompetenz. Verbindliche Aussagen erfordern eine Einzelfallprüfung anhand offizieller Quellen.
Ist das hier eine Rechtsberatung?
Nein. Diese Seite bietet allgemeine Information. Für rechtsverbindliche Fragen sind offizielle EU-Quellen und fachkundige Beratung maßgeblich.